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Schriftliche Mieterhöhung als Fernabsatzgeschäft?

Schriftliche Mieterhöhung als Fernabsatzgeschäft?

Kommunizieren Vermieter und Mieter  schriftlich über eine Mieterhöhung, stellt sich ggf. die Frage, ob dies als Fernabsatzgeschäft bewertet werden kann, dass der Mieter widerrufen könnte. Das Landgericht Berlin urteilt uneinheitlich, sodass der BGH hierzu Rechtssicherheit schaffen muss.

Kürzlich urteilten zwei Zivilkammern des Landgerichts (LG) Berlin zu dieser Frage. In beiden Fällen verloren die Mieter den Prozess. Darüber, ob die Verbraucherschutzvorschriften bei einer Mieterhöhung überhaupt anzuwenden sind, waren die beiden Kammern aber unterschiedlicher Ansicht. Die Frage könnte zur endgültigen Klärung bald vor dem Bundesgerichtshof (BGH) landen.

Im Fall der Zivilkammer 63 hatte der Vermieter den Mieter per Brief um die Zustimmung zu einer Mieterhöhung gebeten. Der Mieter kam der Bitte zunächst nach, widerrief jedoch kurz darauf schriftlich seine Erklärung. Bei den Willenserklärungen betreffend das Mieterhöhungsverlangen handele es sich um ein Fernabsatzgeschäft, zu dessen Widerruf er berechtigt sei. Die sich aus der Erhöhung ergebende Differenz zahlte er rückwirkend beziehungsweise ab März 2016 nur noch unter Vorbehalt.

Die Kammer ging davon aus, dass die Verbraucherschutzvorschriften des BGB auch im Wohnraummietrecht anwendbar seien, und zwar auch, soweit es um Erklärungen gehe, mittels derer ein bereits bestehender Mietvertrag geändert werden solle.

Im vorliegenden Fall seien aber nicht alle Voraussetzungen für einen wirksamen Widerruf erfüllt. Das Landgericht hat zur Klärung der strittigen Frage, ob die Verbraucherschutzvorschriften auch auf eine Mieterhöhung anwendbar sind, die Revision zum BGH zugelassen.

(LG Berlin, Urteil v. 10.3.2017, 63 S 248/16)

18. Zivilkammer: Verbraucherschutz gilt nicht für bestehende Mietverträge

Auch im anderen Fall hatte der Mieter einem per Brief übermittelten Mieterhöhungsverlangen zunächst zugestimmt, die Zustimmung aber widerrufen.

Diese Kammer ist aber anders als die Zivilkammer 63 der Auffassung, dass entgegen dem Wortlaut des Gesetzes die allgemeinen Vorschriften über den Verbraucherschutz nicht für bestehende Mietverträge gelten würden, sondern nur für den Abschluss eines (neuen) Mietvertrages.

Die Zivilkammer 18 hielt den Widerruf von vornherein nicht für gerechtfertigt, da die Verbraucherschutzvorschriften, die insbesondere auf den Vertrieb von Waren aus dem Internet zugeschnitten seien, nicht anwendbar seien. Aus der Begründung des Gesetzgebers lasse sich herleiten, dass Erklärungen über Mieterhöhungen nicht unter diesen Schutz fallen sollten. Zudem käme es anderenfalls zu widersprüchlichen Folgen aufgrund der mietrechtlichen Sonderbestimmungen. Denn wenn der Mieter nicht zustimme, müsse der Vermieter innerhalb einer bestimmten Frist Klage auf Zustimmung erheben. Habe der Mieter zunächst zugestimmt, widerrufe er jedoch später seine Erklärung, könne jedoch die Klagefrist schon abgelaufen sein. Zudem könne ein Mieter auch stillschweigend durch sein Handeln, insbesondere indem er die geforderte Miete mehrfach zahle, seine Zustimmung zu der Erhöhung zum Ausdruck bringen. Bei einem solchen konkludenten Handeln sei ein wirksamer Widerruf jedoch nicht möglich.

(LG Berlin, Urteil v. 14.9.2016, 18 S 357/15)