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Kündigung uneinsichtiger Mieter

Kündigung uneinsichtiger Mieter

Verletzt ein Mieter seine im Mietvertrag festgehaltenen Pflichten, kann das zu einer gerechtfertigten Kündigung durch den Vermieter führen. So urteilte bereits 2016 der Bundesgerichthof (BGH).

Das BGH-Urteil stärkt die Rechte der Vermieter. Uneinsichtigen Mietern, die sich weigern, berechtigte Forderungen ihres Vermieters zu erfüllen, darf das Mietverhältnis gekündigt werden. Gegenstand des verhandelten Falles war ein Schimmelproblem.

Ein Mieter hatte seinem Vermieter gemeldet, dass es in seiner Wohnung einen Schimmelbefall gebe. Er hatte für sich auch gleich die Ursache – nämlich bauseitige Mängel – ausgemacht und daraufhin selbstständig die Miete gemindert.

Der Vermieter war anderer Ansicht. Er machte den Mieter für den Schimmelbefall verantwortlich. Durch falsches Heiz- und Lüftungsverhalten habe er die Schäden verursacht. Da es zu keiner Einigung zwischen den Mietparteien kam, klagte der Vermieter auf Mietrückstände und Schadenersatz. Ein Sachverständigengutachten gab ihm recht. Doch der Mieter blieb uneinsichtig; statt die geforderte Summe zu begleichen, beharrte er weiterhin auf Mietminderung.

Mieter vernachlässigt weiterhin seine Pflichten

Daraufhin kündigte der Vermieter das Mietverhältnis. Er begründete seinen Schritt damit, dass sich der Mieter weigere, die ausstehende Miete und den Schadenersatz zu zahlen. Obwohl das Gutachten vorläge, lüfte er weiterhin falsch und verursache damit weitere Schäden. Zudem sei das Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört.

Gegen die Forderung, die Wohnung zu räumen, wehrte sich der Mieter. So landete das Gerichtsverfahren schließlich vor dem höchsten Gericht und der BGH stärkte dem Vermieter den Rücken. Die Richter befanden, dass die angeführten Gründe, also die erheblichen Verletzungen der im Mietvertrag festgehaltenen Pflichten, durchaus eine Kündigung rechtfertigen. Zudem sei am Verhalten des Mieters zu erkennen, dass er nicht gewillt sei, seinen Pflichten laut Mietvertrag nachzukommen. Obwohl in einem Amtsgerichtsverfahren die Schuld des Mieters am Schimmel festgestellt worden sei, habe er nichts an seinem Lüftungs- und Heizverhalten geändert.

(BGH-Urteil vom 13.04.2016 – VIII ZR 39/15)

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