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Instandhaltung und Reparaturen bei Wohnrecht oder Nießbrauch

Instandhaltung und Reparaturen bei Wohnrecht oder Nießbrauch

Der Inhaber eines dinglichen Wohnrechts oder Nießbrauchs ist für die Erhaltung der Wohnung verantwortlich. Aussergewöhnliche Reparaturen sind Sache des Eigentümers, welcher auch die Kosten hierfür tragen muss.

Hintergrund: Wohnberechtigter verlangt die Übernahme von umfangreichen Reparaturen

Der Inhaber eines lebenslangen, unentgeltlichen und dinglichen Wohnrechts verlangt vom Eigentümer der Wohnung die Durchführung von umfangreichen Reparaturen.

Stein des Anstoßes ist eine Gastherme, deren Flamme regelmäßig erlischt. Der Wohnberechtigte forderte den Eigentümer vergeblich auf, die Gastherme instandzusetzen.

Der vom Gericht bestellte Sachverständige stellte fest, dass die Leiterplatine der Gastherme gänzlich defekt ist und die Therme insgesamt ausgetauscht werden muss.

Entscheidung des AG Saarbrücken: Außergewöhnliche Instandhaltungen oder Reparaturen obliegen stets dem Eigentümer

Der Wohnberechtigte kann vom Eigentümer verlangen, dass dieser die Mängel an der Gastherme beseitigt. Auf das Wohnrecht sind die für den Nießbrauch geltenden Vorschriften entsprechend anwendbar. Gemäß § 1041 BGB muss der Nießbraucher für die Erhaltung der Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand sorgen – Instandhaltungen und Reparaturen sind aber nur seine Angelegenheit, insofern sie zur gewöhnlichen Unterhaltung der Sache gehören.

Gewöhnlich sind hierbei alle Maßnahmen, die bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung regelmäßig in kürzeren Abständen wiederkehrend zu erwarten sind. Zu den außergewöhnlichen Maßnahmen gehören weitergehende, den wirtschaftlichen Bestand des Eigentums verbessernde Maßnahmen, also größere Projekte, die den Wert des Hauses erheblich erhöhen können, etwa die Instandsetzung und Erneuerung der Heizungsanlage eines Hauses. Bezüglich außergewöhnlicher Maßnahmen trifft den Nießbraucher keine Vornahme- oder Kostentragungspflicht. (AG Saarbrücken, Urteil v. 25.1.2017, )