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Schönheitsreparaturen!

Schönheitsreparaturen!

Wann müssen Mieter beim Auszug renovieren?

Die Frage klingt einfach: Muss man beim Auszug aus einer Mietwohnung die Wände streichen oder nicht? Die knappe Antwort: Kommt drauf an! Worauf genau, erklären wir unten.

Schönheitsreparaturen sind grundsätzlich erstmal Sache des Vermieters, können aber im Mietvertrag auf den Mieter abgewälzt werden.

Sehr viele dieser Regelungen werden von den Gerichten immer wieder als unwirksam vereinbart abgeurteilt, daher fassen wir die Rechtslage Stand November 2020 einmal zusammen:

1. Was gilt bei den Schönheitsreparaturen beim Bezug einer unrenovierten Wohnung?

Wer die Wohnung nachweislich unrenoviert angemietet hat, muss überhaupt keine Schönheitsreparaturen durchführen. Weder im Laufe des Mietverhältnisses noch beim Auszug. Den Zustand beim Einzug sollte man aber belegen können, bestenfalls durch ein Übergabeprotokoll mit Fotodokumentation.

Die einzige Ausnahme von dieser Regelung tritt ein, wenn der Mieter beim Einzug einen angemessenen finanziellen Ausgleich für die anstehenden Renovierungskosten erhalten hat. Dann gelten dieselben Regelungen wie beim Bezug einer renoviert übernommenen Wohnung.

2. Was gilt bei den Schönheitsreparaturen beim Bezug einer renovierten Wohnung?

Zunächst die Definition: damit eine Wohnung als renoviert gilt, dürfen allenfalls unerhebliche Gebrauchsspuren vorhanden sein. War die Wohnung beim Einzug renoviert, kann der Vermieter verlangen, dass sie beim Auszug renoviert zurückgegeben wird. Das gilt aber nur, wenn die Schönheitsreparaturen im Mietvertrag wirksam auf den Mieter übertragen worden sind. Starre Fristen zum Beispiel sind genauso ungültig wie die Vorgabe, die Arbeiten von einem Handwerksbetrieb durchführen zu lassen.

Im Zweifel sollte man daher den eigenen Mietvertrag von einem Experten prüfen lassen. Sie brauchen einen? -> Hier sind Sie richtig!