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BGH: Vermieter darf Renovierungskosten bei Modernisierung umlegen

BGH: Vermieter darf Renovierungskosten bei Modernisierung umlegen

Ein Vermieter darf die Kosten für Renovierungsarbeiten bei Modernisierungsmaßnahmen auf die Mieter umlegen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Mittwoch veröffentlichen Urteil entschieden.

Umlagefähig seien auch solche Renovierungskosten, die nicht durch die Arbeit eines beauftragten Handwerkers, sondern dadurch entstanden sind, dass der Mieter solche Arbeiten selbst vornimmt und sich die Aufwendungen vom Vermieter erstatten lässt.

Im konkreten Fall hatte die Wohnungsbaugesellschaft (WBG) Görlitz im Januar 2007 den Mietern eines Mehrfamilienhauses schriftlich den Einbau von Wasserzählern angekündigt. Darauf stützte die WBG eine Mieterhöhung um 2,28 Euro monatlich. Die beklagten Wohnungsmieter wollten aber den Zähler-Einbau erst dulden, wenn die WBG einen Vorschuss für die dadurch nötige Neutapezierung ihrer Küche zahle.

Die WBG zahlte zwar den Vorschuss, meinte aber, dass es sich auch insoweit um umlagefähige Modernisierungskosten handele. Deswegen werde die Mieterhöhung entsprechend höher ausfallen. Nach Einbau des Wasserzählers legte die WBG die Gesamtkosten um: Es ergab sich daraus ein monatlicher Erhöhungsbetrag von 2,79 Euro.

Die Mieter weigerten sich dann 24 Monate lang, den auf den Tapezierungskosten-Vorschuss entfallenden Teilbetrag von jeweils 1,32 Euro zu zahlen. Dagegen klagte die WBG auf Zahlung von jeweils 31,68 Euro nebst Zinsen und Erstattung von Rechtsanwaltskosten. In letzter Instanz bekam die WBG nun recht.

(Az: VIII ZR 173/10)