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BGH: Kündigungsausschluss bis zu vier Jahre rechtens

BGH: Kündigungsausschluss bis zu vier Jahre rechtens

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 23.08.2016 seine Rechtsprechung bestätigt, nach der die Vertragsparteien im Formularmietvertrag auf Ihr Recht zur ordentlichen Kündigung für einen Zeitraum von bis zu 4 Jahren verzichten können.

Im konkreten Fall ging es um die Wirksamkeit folgender Klausel: „Die Parteien verzichten wechselseitig auf die Dauer von 4 (in Worten: vier) Jahren auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung des Mietvertrags. Sie ist erstmals zum Ablauf dieses Zeitraums mit der gesetzlichen Frist zulässig.“

Der Bundesgerichtshof führt aus, dass diese Formulierung den Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift des § 557a Abs. 3 BGB aufgreife. Auch für einen Formularmietvertrag müsse daher die verallgemeinerungsfähige Wertentscheidung des Gesetzgebers berücksichtigt werden.  Die verwendete Kündigungsausschlussklausel halte im Ergebnis einer durchzuführenden Inhaltskontrolle stand.

Ausschlaggebend sei, dass die Kündigung erstmals „zum Ablauf dieses Zeitraums“ zulässig ist. Der Mieter müsse also nicht erst das Ende des Zeitraums abwarten, um anschließend wirksam kündigen zu können. Erst wenn das Kündigungsrecht nach Verstreichen der Vierjahresfrist möglich sein soll, werde die noch zulässige Bindung der Mietvertragsparteien von 4 Jahren überschritten.

Jedes andere Verständnis sei angesichts der klaren und in sich widerspruchsfreien Regelung ausgeschlossen, so dass der Mieter im konkreten Fall noch weiter Miete zu zahlen hatte.

(Az. VIII ZR 23/16)