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Untervermietung: Zuschlag gerechtfertigt?

Untervermietung: Zuschlag gerechtfertigt?

Häufig stellt sich bei dem Wunsch einer Untervermietung die Frage, ob der Vermieter einen Untermietzuschlag verlangen kann. Nach dem Gesetz hängt dies davon ab, ob dem Vermieter die Untermieterlaubnis ohne Zuschlag nicht zumutbar ist.


Es muss also zunächst geklärt werden, wann dem Vermieter eine Untermieterlaubnis ohne Zuschlag nicht zumutbar ist. Hierzu werden von den Gerichten drei Auffassungen vertreten.

Die derzeit überwiegende Rechtsprechung meint: Wenn nicht mehr Personen als vorher die Wohnung bewohnen, dann sei kein Zuschlag berechtigt.

Die zweite Meinung unter den Gerichten besagt: Wenn eine übermäßige Abnutzung (bspw. durch höhere Personenzahl) der Wohnung und /oder erhöhte Betriebskosten durch den/die Untermieter nicht entstehen, dann sei ebenfalls gar kein Zuschlag berechtigt.

Die dritte Meinung lautet: Bei einer echten Untervermietung an Dritte – die also keine Lebenspartner, Lebensgefährten, Kinder in einem gemeinsamen Haushalt sind – liege grundsätzlich immer eine Unzumutbarkeit für den Vermieter vor und er dürfe einen Untermietzuschlag verlangen. Es geht nach dieser dritten Meinung dann nur noch um die angemessene Höhe des Untermietzuschlages.

Die 18. Kammer des Landgerichts Berlin hatte 2016 gemeint, ein Vermieter könne von seinem Mieter einen Untermietzuschlag von bis zu 25% der vereinbarten Untermiete verlangen. Andere Quellen taxieren zwischen 20 und 25% oder einer Erhöhung der Gesamtkaltmiete bis zu 15%. Festzuhalten bleibt, dass es sicherlich immer eine Einzelfallentscheidung ist.