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Unrenovierte Wohnung übernommen?

Unrenovierte Wohnung übernommen?

Vermietertip:

Auf adäquate Kompensation achten!

Wohnung bei Übergabe an den neuen Mieter unrenoviert? Es besteht ggfs. keine Renovierungspflicht!

Übernimmt ein Mieter eine unrenovierte Wohnung, dann ist die Überwälzung der Renovierung, der Schönheitsreparaturen, meist unwirksam. Ändert sich daran etwas, wenn der Mieter mit dem Vormieter eine Vereinbarung geschlossen hat, wonach er als Nachmieter die Renovierungsarbeiten übernimmt?

Wohnung bei Mietbeginn unrenoviert

Ein Mieter hatte vor Mietvertragsabschluss mit der vorherigen Mieterin eine Vereinbarung geschlossen. Er hatte Gegenstände von ihr übernommen, ihr dafür einen Betrag gezahlt und sich verpflichtet, erforderliche Renovierungsarbeiten zu übernehmen. Dann schloss er den Mietvertrag über die Wohnung, die ihm in nicht renoviertem Zustand und mit Gebrauchsspuren der Vormieterin übergeben wurde. In dem von der Klägerin verwendeten Formularmietvertrag hieß es, dass die Schönheitsreparaturen vom Mieter auszuführen sind.

Mieter führte vor Rückgabe der Wohnung Renovierung aus

Am Ende der Mietzeit führte der Mieter Schönheitsreparaturen durch. Die Vermieterin war aber nicht zufrieden, hielt die Arbeiten für mangelhaft und ließ einen Malerbetrieb Arbeiten ausführen. Dann verlangte sie vom Mieter Ersatz der Malerkosten von 799,89 €.

Renovierungsverpflichtung unwirksam?

Das Landgericht Lüneburg gab der Vermieterin Recht. Das Landgericht meinte, wegen der Vereinbarung zwischen dem Mieter und der Vormieterin sei der Mieter so zu behandeln, als habe ihm die Vermieterin die Wohnung im renovierten Zustand übergeben.

Urteil des Bundesgerichtshofs

Anders entschied der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 22.08.2018 (Az. VIII ZR 277/16):

Wird bei Beginn des Mietvertrags eine unrenovierte Wohnung übernommen, dann ist die Überwälzung der Renovierung, der Schönheitsreparaturen unwirksam, wenn keine angemessene Gegenleistung des Vermieters gewährt wird. Daran ändert sich nichts, wenn der Mieter mit dem vorherigen Mieter eine Vereinbarung geschlossen hat, wonach die Renovierungsarbeiten übernommen werden.

Quelle: Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr.138/2018 vom 22.8.2018