Tamm GmbH & Co. KG

BGH: Fristlose Kündigung aufgrund Nichtzahlung erhöhter Betriebskostenvorauszahlung möglich!

BGH: Fristlose Kündigung aufgrund Nichtzahlung erhöhter Betriebskostenvorauszahlung möglich!

BGH: Fristlose Kündigung aufgrund Nichtzahlung erhöhter Betriebskostenvorauszahlung möglich!

Eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses ist für den Vermieter auch ohne vorhergehende Zahlungsklage möglich, wenn der Mieter die geforderte Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlung nicht zahlt und so einen Rückstand von mehr als zwei Monatsmieten entstehen lässt.

Ein Mieter hatte die vom Vermieter geforderten Erhöhungsbeträge auf die Betriebskostenvorauszahlung nicht gezahlt, sodass – zusammen mit Teilen der Grundmiete – ein Rückstand von mehr als zwei Monatsmieten entstand.

Als nun eben dieser Mieter seinen Vermieter wegen Mängeln an der Mietsache auf Schadenersatz verklagte, drehte dieser den Spieß um und verlangte im Wege der Widerklage die Zahlung der Mietrückstände und die Räumung der Wohnung. Sowohl Amtsgericht als auch Berufungsgericht wiesen die Klage des Mieters ab und verurteilten ihn zur Zahlung des Rückstandes und weiterhin zur Räumung.

Der Mieter begründete seine Revision vor dem BGH mit der Rechtsauffassung, dass die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses erst möglich sei, wenn er rechtskräftig zur Zahlung der erhöhten Betriebskostenvorauszahlung verurteilt worden sei. Die Revision blieb jedoch ohne Erfolg.

Die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses durch den Vermieter wegen eines Zahlungsrückstands mit Beträgen, um die der Vermieter die Betriebskostenvorauszahlungen gemäß § 560 Abs. 4 BGB einseitig erhöht hat, setze nicht voraussetzt, dass der Mieter zuvor im Wege der Zahlungsklage in Anspruch genommen und rechtskräftig zur Zahlung der Erhöhungsbeträge verurteilt worden ist. Ein solches Erfordernis ergäbe sich weder aus § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB noch aus einem schutzwürdigen Interesse des Mieters. Der Mieter sei vielmehr dadurch hinreichend geschützt, dass im Räumungsprozess geprüft werden muss, ob der Vermieter die Vorauszahlungen auf die von ihm festgesetzte Höhe anpassen durfte.

(BGH VIII ZR 1/11)

Über die Tamm Immobilienverwaltung:

Die Tamm Immobilienverwaltung GmbH & Co. KG mit Geschäftssitzen in Peine und Bad Blankenburg ist eines der führenden Häuser im Bereich Immobilienverwaltung und Immobilienmanagement. Das Unternehmen ist dezentral organisiert und kann so auf individuellste Kundenansprüche mit maßgeschneiderten, flexiblen Lösungen reagieren. Die Kernprodukte der Tamm Immobilienverwaltung sind die klassische Wohnungseigentumsverwaltung, die Mietverwaltung (also die Verwaltung von Mieteinheiten Dritter) und die Erstellung von Nebenkostenabrechnungen zu Festpreisen. Das Unternehmen ist hierbei überregional tätig. Durch die stetige Weiterentwicklung des Unternehmens sowie die langfristige Zufriedenheit seiner Kunden belegt die Tamm Immobilienverwaltung marktführende Positionen in fast allen Produktbereichen. Durch das Schwesterunternehmen Tamm ImmobilienMakler können ergänzende Lösungen aus den Bereichen Immobilienverkauf sowie Immobilienvermietung angeboten werden.