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BGH: Betriebskostenabrechnung auch ohne genehmigte Jahresabrechnung zulässig.

BGH: Betriebskostenabrechnung auch ohne genehmigte Jahresabrechnung zulässig.

Der Vermieter einer Eigentumswohnung kann die Betriebskostenabrechnung gegenüber dem Mieter auch dann wirksam erstellen, wenn die zugrundeliegende Jahresabrechnung von der Eigentümergemeinschaft noch nicht per Beschluss genehmigt worden ist.

Der Vermieter einer Eigentumswohnung verlangt vom Mieter eine Nachzahlung aus einer Betriebskostenabrechnung. Laut Mietvertrag muss der Mieter bestimmte Betriebskostenpositionen tragen.  Eine Beschlussfassung der Eigentümergemeinschaft über die Jahresabrechnung hatte zuvor nicht stattgefunden.

Der Mieter weigerte sich, die Nachzahlung zu leisten. Er führte an, dass die Jahresabrechnung durch die Eigentümergemeinschaft zum Zeitpunkt der Erstellung seiner Nebenkostenabrechnung nicht genehmigt gewesen sei, sodass diese nicht als Grundlage herangezogen werden könne.

Entscheidung des BGH: Betriebskostenabrechnung möglich

Der Mieter muss die Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung leisten.

Ein Beschluss der Wohnungseigentümer über die Jahresabrechnung des WEG-Verwalters ist keine Voraussetzung für die Abrechnung der Betriebskosten des Vermieters gegenüber seinem Mieter. Vielmehr muss der Vermieter über die Betriebskostenvorauszahlungen des Mieters grundsätzlich auch dann innerhalb der Jahresfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB abrechnen, wenn zu diesem Zeitpunkt der Beschluss der Wohnungseigentümer über die Jahresabrechnung des Verwalters noch nicht vorliegt.

Laufend entstehende Kosten im Sinne der Betriebskostenverordnung sind bei der Vermietung einer Eigentumswohnung auch nicht erst dann angefallen, wenn die Wohnungseigentümer über die Jahresabrechnung beschlossen haben.

Die Frage des laufenden Entstehens sowie des Anfallens der Betriebskosten ist damit unabhängig hiervon nach den Grundsätzen des Wohnraummietrechts und dem Inhalt des konkreten Mietverhältnisses zu beurteilen.

Der Mieter kann den Vermieter demnach nicht darauf verweisen, dieser dürfe die Betriebskosten ohne einen WEG-Beschluss über die Jahresabrechnung nicht abrechnen und ansetzen und der Mieter habe deshalb insoweit eine Betriebskostennachforderung nicht zu zahlen.

(BGH, Beschluss v. 14.3.2017, VIII ZR 50/16)